Schülerinnen und Schüler, bei denen die oben aufgeführten Maßnahmen allein nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 1 und 2 Sowie §4 VOSB des Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentren eingebunden.
Fördermaßnahmen werden in der Regel in der Klassengemeinschaft als individuelle und differenzierende Maßnahme oder durch Förderkurse erteilt. Die zusätzliche Förderung knüpft an die Anforderungen des Unterrichts an und zielt auf eine angemessene Passung zwischen individueller Lernausgangslage und schulischen Lernanforderungen. Die Förderung in der Klassengemeinschaft hat Vorrang.