Kinder haben das Recht auf Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs nach § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch bei Schülerinnen und Schülern mit psychischen Erkrankungen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen.
Umfang und Form eines gewährten Nachteilsausgleichs werden in den individuellen Förderplan aufgenommen und konkrete Maßnahmen sind differenziert festzuhalten. Die Evaluation und ggf. Anpassung des Förderplans erfolgt halbjährlich und wird mit den Eltern besprochen.
Folgende Maßnahme können als Nachteilsausgleich gewährt werden, ohne ein Vermerk in den Arbeiten und Zeugnissen, da es sich um eine Differenzierung der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen handelt:
Es ist auch möglich, von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abzuweichen. Wenn die Differenzierung hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen erfolgt, ist ebenfalls kein Vermerk in den Arbeiten und Zeugnissen zu machen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Es erfolgt eine verbale Aussage in den Arbeiten und Zeugnissen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.
Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern. Wird die Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern anzuhören. Im Falle des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.